News
STEUER-News mit Lukas Hendricks: Update Schlussabrechnungs-FAQ | Fristverlängerung bis 31.12.2023 jetzt möglich
NEU: Die Beantragung der "Nachfrist" bis 31. Dezember 2023 ist jetzt möglich.
Außerdem kann Paket 2 direkt im Anschluss an Paket 1 eingereicht werden.
Corona–Wirtschaftsshilfen–Experte Steuerberater Lukas Hendricks führt Sie durch das Update der FAQ zu den Schussabrechnungen vom 07.03.2023 und zeigt Schritt–für–Schritt wie mit der neuen Funktion im Antragsportal die Fristverlängerung bis 31.12.2023 beantragt werden kann.
gepostet: 30.03.2023

Überbrückungshilfe: Wechsel des prüfenden Dritten
Aktuell versendet das Bundeswirtschaftsministeriums Emails an einzelne Überbrückungshilfeempfänger zum Wechsel des prüfenden Dritten.
Die oben genannte E-Mail im Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden angeschrieben, da Sie unterschiedliche Corona-Hilfen (Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe) über mehr als einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) in Anspruch genommen haben.
Für die Schlussabrechnung besteht für Sie daher ggf. Handlungsbedarf, der im Folgenden erläutert wird. Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe erfolgt gebündelt in Paket 1 und Paket 2.
Die Bündelung erleichtert u.a. die ggf. notwendige Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch eine effiziente Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen.
Das Paket 1 enthält: Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe 1, Überbrückungshilfe 2, Überbrückungshilfe 3 Das Paket 2 enthält: Überbrückungshilfe 3 Plus, Überbrückungshilfe 4 Aufgrund des Paket-Ansatzes sind die in einem Paket gebündelten Schlussabrechnungen notwendigerweise über einen prüfenden Dritten einzureichen (vgl. Ziffer 5.4 der FAQ zur Schlussabrechnung).
Wenn in Ihrem Fall unterschiedliche prüfende Dritte, auch wenn sie zu einer Kanzlei gehören, mit der Beantragung der Hilfen eines Pakets beauftragt wurden, gehen Sie bitte wie folgt vor, um die Anträge für die Schlussabrechnung paketweise zusammenzuführen:
1. Sie wählen und beauftragen einen prüfenden Dritten für jedes Paket oder für all Ihre Überbrückungshilfe-Anträge 2. Der für das jeweilige Schlussabrechnungs-Paket beauftragte prüfende Dritte beantragt die Übernahme im Überbrückungshilfe-Portal
Eine Schritt-für-Schritt Anleitung zum Wechsel des prüfenden Dritten finden Sie auf der Website der Überbrückungshilfen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe–unte...
Im neu eingerichteten Portal https://meine.ueberbrueckungshilfe–un... können Sie im Detail erkennen, welche Anträge für Ihr Unternehmen gestellt wurden und welcher prüfende Dritte jeweils zuständig war.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Service Desk der Überbrückungshilfen Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Steuerberaterverzeichnis: https://steuerberaterverzeichnis.beru..."
Was es damit auf sich hat und wie man den prüfenden Dritten wechselt, erklärt Überbrückungshilfeexperte Lukas Hendricks.
gepostet: 27.02.2023

300 € Energiepreispauschale - Steuertipp für Arbeitnehmer, Minijobber und Aushilfen
Eigentlich sollten Arbeitnehmer die Energie-Preispauschale von 300 € bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben. Es gibt aber viele Gründe und Konstellation, warum dies nicht der Fall ist. Wer jetzt noch Chancen hat, die 300 € vom Finanzamt zu erhalten und wie sie noch die Energiepreispauschale bekommen erklärt Steuerberater Lukas Hendricks und führt Sie Schritt für Schritt durch das Antragsformular beim Finanzamt.
Zu den Musterformularen: www.hendricks–consulting.de/a...
Zum Finanzamtsfinder: www.steuertipps.de/finanzamt
Die Details erklärt Steuerberater Lukas Hendricks in diesem Video.
gepostet: 30.01.2023

Wohnzuschuss NRW | Verlängerung Zuschussprogramm für Wohneigentum NRW verlängert Zuschussprogramm für Wohneigentum. Förderung: 2%, max. 10.000 €
Das Land verlängert den Förderzeitraum für das Zuschussprogramm Wohneigentum. Damit können auch über den Jahreswechsel hinaus Käufe finanziell unterstützt werden, solange noch Geld im Fördertopf ist. Die Hilfe kommt Bürgerinnen und Bürgern zugute, die selbst in ihrem erworbenen Eigentum leben und einen ab dem 1. Januar 2022 notariell beurkundeten Erwerb beziehungsweise Zuschlagsbeschluss nachweisen können. Außerdem müssen sie hierfür Grunderwerbsteuer gezahlt haben. Die Zuwendung umfasst zwei Prozent der grunderwerbsteuerpflichtigen Kaufsumme – maximal 10.000 Euro. Nordrhein-Westfalen hat hierfür insgesamt 400 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Bislang hat die NRW.BANK rund 71 Millionen Euro bewilligt. Eingegangen sind derzeit circa 30.000 Anträge mit einem Volumen in Höhe von 190 Millionen Euro.
Nähere Informationen zu den Förderbedingungen hat die NRW.BANK auf ihrer Website zusammengestellt: (https://www.nrwbank.de/de/foerderung/...)
Wie und wer den Antrag stellen kann, und wieviel Förderung es gibt, erläutert Steuerberater Lukas Hendricks.
gepostet: 31.12.2022

Schlussabrechnung Paket II freigeschaltet - warum man trotzdem noch warten muss
Die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im Paket 1 ist seit Mai 2022 möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV im Paket 2 ist nun ebenfalls freigeschaltet, sofern die Antragstellenden kein Paket 1 einreichen müssen oder die Prüfung der Bewilligungsstelle bereits abgeschlossen ist.
Für Paket 1 ergibt sich die folgende Bearbeitungsreihenfolge:
· Überbrückungshilfe I · Novemberhilfe · Dezemberhilfe · Überbrückungshilfe II · Überbrückungshilfe III
Für Paket 2 ergibt sich die folgende Bearbeitungsreihenfolge:
· Überbrückungshilfe III Plus · Überbrückungshilfe IV
Die Möglichkeit, das Paket 2 zu bearbeiten und einzureichen, auch wenn Paket 1 noch nicht abschließend von der Bewilligungsstelle geprüft wurde, wird erst im Laufe der ersten Quartals 2023 bereitgestellt.
Die Details erklärt Steuerberater Lukas Hendricks in diesem Video.
gepostet: 30.11.2022

Bundestag beschließt steuerfreie Inflationsprämie
Am 30. September hat der Bundestag eine Steuerbefreiung für einen Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten durch eine Einmalzahlung oder mehrerer Einzelzahlungen durch den Arbeitgeber mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz beschlossen.
Nach Verkündung des Gesetzes können bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei Zahlungen von insgesamt bis zu 3000 € geleistet werden.
Die Details zur geplanten Regelung erklärt Lukas Hendricks im Video
gepostet: 31.10.2022

Bereitgestellt durch:
© 2023 MRR. Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.